(1) Innerhalb Ende der Monate März und September eines jeden Jahres veröffentlicht die Provinz im Amtsblatt der Region das Verzeichnis der mit Kinderärzten unterversorgten Gebiete, die im Laufe des vorhergehenden Semesters von den einzelnen Betrieben nach Anhören des Beirats gemäß Artikel 11 auf der Grundlage der Kriterien gemäß vorhergehendem Artikel festgestellt wurden, wobei die allfälligen Pensionierungen im laufenden Semester zu berücksichtigen sind. Falls die beim ausscheidenden Kinderarzt Eingeschriebenen von den anderen im Einzugsgebiet oder Sprengel tätigen Kinderärzte nicht übernommen werden können, wird die Stelle im vorhergehenden Semester ausgeschrieben.
(2) Anläßlich der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete legt der Betrieb unbeschadet des Eintragungsgebiets des Kinderarztes die Gemeinde oder das Gebiet fest, in dem das Ambulatorium zu eröffnen ist.
(3) Für die Erteilung der Aufträge in den gemäß den unter Absatz 1 angeführten Bestimmungen veröffentlichten unterversorgten Gebieten können sich bewerben:
- a) die Kinderärzte, die bereits in einem der auf Landesebene im Sinne von Artikel 19 errichteten Verzeichnisse der Basiskinderärzte eingetragen sind, auch falls sie kein Gesuch um Eintragung in die Landesrangordnung eingereicht haben, und zwar unter der Bedingung, daß sie seit wenigstens vier Jahren im Herkunftsverzeichnis eingeschrieben sind und daß sie zum Zeitpunkt der Erteilung des neuen Auftrags keine anderen Tätigkeiten unter jedwedem Titel ausüben, ausgenommen die Aufträge für die Betreuungskontinuität. Die Versetzungen sind bis zu einem Drittel der verfügbaren Stellen in jedem Sanitätssprengel oder Einzugsgebiet möglich. Falls nur eine Stelle verfügbar ist, kann für diese Stelle das Recht auf Versetzung in Anspruch genommen werden;
- b) die Kinderärzte, die in die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der unterversorgten Gebiete gültige Landesrangordnung eingetragen sind.
(3bis) Für die Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten im Sinne des Buchstaben b) dürfen sich jene Kinderärzte nicht bewerben, die auf Landesebene Inhaber eines Auftrags sind, und die nicht wenigstens zwei Jahre effektiven Dienst im vorhergehenden zugeteilten Einzugsgebiet angereift haben.
(4) Die Bewerber reichen innerhalb von 20 Tagen ab der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 getrennte Gesuche bei den zuständigen Betrieben ein, wobei sie bei sonstiger Nichtigkeit die allfälligen anderen unterversorgten Gebiete angeben müssen, für welche sie sich bewerben.
(5) Dem Gesuch muß eine eidesstattliche Ersatzerklärung beigelegt werden, aus welcher hervorgeht, ob der Kinderarzt am Datum der Einreichung des Gesuches ein abhängiges Arbeitsverhältnis, auch provisorischer Art innehat, eine Pensionsbehandlung genießt oder sich in einer Unvereinbarkeitsposition befindet.
(6) Hinsichtlich der Erteilung der Aufträge in den unterversorgten Gebieten werden die Kinderärzte gemäß Absatz 3, Buchstabe b) in einer Rangordnung gemäß folgenden Kriterien gereiht:
- a) Zuteilung der in der Landesrangordnung aufscheinenden Punktezahl,
- b) Zuteilung von 6 Punkten an jene, die im unterversorgten Gebiet, für welches sie sich bewerben, seit drei Jahren vor dem Verfall der Frist für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung den Wohnsitz haben,
- c) Zuteilung von 20 Punkten an die Ärzte, die seit wenigstens zwei Jahren vor dem Verfallsdatum für die Einreichung des Gesuchs um Eintragung in die Landesrangordnung in der Provinz Bozen ansässig sind.
(7) Die Betriebe befragen vorrangig die Ärzte gemäß Absatz 3, Buchstabe a) auf Grund des Eintragungsalters in die Verzeichnisse der Basiskinderärzte, und untergeordnet, falls dies notwendig ist, auf der Basis des Spezialisierungsalters und dann befragen sie die Kinderärzte gemäß Buchstabe b) von Absatz 3, auf der Basis der Rangordnung, wie sich dieselbe aus der Anwendung der Kriterien gemäß Absatz 6 ergibt, wobei den Ärzten der Vorrang zu geben ist, die noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben.