Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Das in das Berufsbild des Brandexperten eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:
(2) Zugangsvoraussetzungen:
(3) Zweisprachigkeit: Nachweis A.
(4) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:
Buchstabe i) wurde angefügt durch Art. 12 des Bereichsabkommens vom 28. August 2000.