Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Das in das Berufsbild Feuerwehrmann eingestufte Personal übt folgende Aufgaben aus:
(2) Zugangsvoraussetzungen:
(3) Zweisprachigkeit: Zweisprachigkeitsnachweis C.
(4) Ränge: Das diesem Berufsbild angehörende Personal bekleidet im Rahmen desselben folgende Ränge:
(5) Vertikale Mobilität: Nach fünf Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeit in das Berufsbild des Brandmeisters, wobei der Besitz des Führerscheins der Kategorie B vorausgesetzt ist. Nach vier Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in alle Berufsbilder der V. Funktionsebene; für das Berufsbild Behindertenbetreuer/in ist der Besitz des entsprechenden Befähigungsdiploms unerläßlich; für das Berufsbild Fernmeldetechniker/in ist der Besitz des Führerscheins B erforderlich. Nach acht Jahren Dienst: Aufstiegsmöglichkeiten in die Berufsbilder Programmierer, Buchhalter, Schulsekretär, sowie Aufstiegsmöglichkeiten in die übrigen Berufsbilder der VI. Funktionsebene, sofern nicht das Reifezeugnis einer berufsbildenden Oberschule oder nach der Oberschule weiterführende Spezialisierungen als Zugangsvoraussetzung vorgesehen sind. 7)
Absatz 5 wurde geändert durch Art. 12 des Bereichsabkommens vom 28. August 2000.