Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Der Berufsfeuerwehr des Landes gehören die in folgende Berufsbilder eingestuften Bediensteten an:
(2) Das in obige Berufsbilder eingestufte Personal ist, mit Ausnahme des Personals mit einem Führungs- oder Koordinierungsauftrag, jeweils einander untergeordnet. Innerhalb der einzelnen Ränge ist das Personal mit höherem Dienstalter im jeweiligen Rang höhergestellt. Bei gleichem Dienstalter wird die in der allgemeinen Bewertungsrangordnung zum Zugang zum bekleideten Rang eingenommene Reihenfolge herangezogen. 6)
(3) Die in der vorliegenden Anlage vorgesehenen Berufsbilder finden mit dem ersten Tag des Monates nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages Anwendung.
(4) Für den Zugang zu den Berufsbildern laut Absatz 1 ist der Besitz der uneingeschränkten psychophysischen Eignung erforderlich.
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 12 des Bereichsabkommens vom 28. August 2000.