Veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Mai 1997, Nr. 24.
(1) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt, außer den in den einzelnen Berufsbildern angegebenen Aufgaben, die der Berufsfeuerwehr im Bereich des Feuerwehrdienstes laut Bestimmungen des Landes, der Region und des Staates übertragenen Aufgaben aus. Mit Beschluß der Landesregierung können die Tätigkeiten bestimmt werden, die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst von der Berufsfeuerwehr auszuüben sind.
(2) Aufgrund der geltenden staatlichen Bestimmungen übt das Personal des Berufsbildes laut Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe a), die Aufgaben eines einfachen Amtsträgers der Gerichtspolizei und das Personal der übrigen Berufsbilder des genannten Absatzes 1 die Aufgaben eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei aus. Dieses Personal übt auch die Aufgaben der Verwaltungspolizei aus.
(3) Die Kriterien über die Teilnahme des Personals am Brandschutzdienst außerhalb der ordentlichen und außerordentlichen Arbeitszeit, sowie an der beruflichen Aus- und Weiterbildung werden mit Beschluß der Landesregierung bestimmt.
(4) Das Personal der Berufsfeuerwehr des Landes übt außerdem in den Zuständigkeitsbereichen der Autonomen Provinz Bozen die Funktionen und Aufgaben aus, die auf staatlicher Ebene der staatlichen Berufsfeuerwehr übertragen sind.