(1) Alle Verweise auf Bestimmungen über Alters- und Pflegeheime, die sich auf das Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77, das Landesgesetz vom 18. August 1988, Nr. 33, in der jeweils geltenden Fassung beziehen, sowie alle Verweise auf Bestimmungen über die Grundfürsorge, die sich auf das Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, beziehen, gelten als Bezugnahme auf das Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.
(2) Die Übergangsbestimmung laut Artikel 50 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, ist für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert.
(3) Die Aufträge laut Artikel 65/quinquies Absatz 16 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, können für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verlängert werden.
(4) Aufgrund der Ausweitung der sensiblen Orte laut Artikel 5/bis Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, verfallen die Bewilligungen der Spielhallen und ähnlichen Vergnügungsstätten, welche diesen geltenden Bestimmungen nicht mehr entsprechen, innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die zum 31. Dezember 2015 gemäß Artikel 5/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, verfallenen Bewilligungen dürfen nicht verlängert werden.
(5) Die in den Gastbetrieben bereits bei Inkrafttreten der Bestimmung laut Artikel 11 Absatz 1/quater des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, eingefügt durch Artikel 9 dieses Gesetzes, aufgestellten Spielgeräte laut Artikel 110 Absatz 6 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über öffentliche Sicherheit, genehmigt mit königlichem Dekret vom 18. Juni 1931, Nr. 773, in geltender Fassung, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes entfernt werden. Die zum 31. Dezember 2015 gemäß Artikel 5/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, verfallenen Bewilligungen dürfen nicht verlängert werden.
(6) Die bereits bei Inkrafttreten der Bestimmungen laut Artikel 6/bis Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 18. Mai 2006, Nr. 3, aufgestellten Spielgeräte laut Artikel 110 Absatz 6 des vereinheitlichten Textes der Gesetze über öffentliche Sicherheit müssen von den Betrieben innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes entfernt werden. Die zum 31. Dezember 2015 gemäß Artikel 5/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, in geltender Fassung, verfallenen Bewilligungen dürfen nicht verlängert werden.