(1) Nach Artikel 24 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden folgende Absätze 3 und 4 hinzugefügt:
„3. Die Personen laut Absatz 2, die eine Rehabilitation für die soziale Wiedereingliederung oder für einen Wiedereinstieg ins Arbeitsleben benötigen, sind berechtigt, aufgrund einer klinischen Indikation durch das zuständige Zentrum für psychische Gesundheit, eine therapeutische Betreuung in einer vom Zentrum geleiteten Wohngemeinschaft zu beanspruchen, für welche ein Mietvertrag mit dem Wohnbauinstitut besteht.
4. Das Recht auf therapeutische Betreuung in einer Wohngemeinschaft laut Absatz 3 wird unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Betroffenen und für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten und maximal 5 Jahren gewährt.“
(2) Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„c) wer Mitglied einer Familie ist, deren Einkommen jenes laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe d) übersteigt,“
(3) Die Bestimmung gemäß Absatz 2 ist rückwirkend ab Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016, Nr. 5, anzuwenden.
(4) Nach Artikel 62 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 12 und 13 hinzugefügt:
„12. Für alle Wohnungen, welche vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016 Nr. 5, zu einer Wohnbauförderung des Landes für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung der Wohnung für den Grundwohnungsbedarf zugelassen worden sind und für alle vor und nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes zugewiesenen geförderten Baugründe, hat die Sozialbindung eine Dauer von 20 Jahren.
13. Für die Rechtswirkungen laut Absatz 12 und alle damit verbundenen Bestimmungen werden, bezüglich des zweiten Jahrzehnts der Bindungsdauer, die Bestimmungen vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 18. März 2016, Nr. 5, angewandt.“
(5) Artikel 86 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die Flächen für den geförderten Wohnbau unterliegen der zwanzigjährigen Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62.“
(6) Artikel 86 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5. Nach Ablauf von 20 Jahren ab Erklärung über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung wird gemäß Artikel 68 die Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Anmerkung der Sozialbindung im Grundbuch erteilt.“
(7) Artikel 86 Absätze 5/ter und 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, sind aufgehoben.
(8) Nach Artikel 86 Absatz 5/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/quater. Eigentümer von Wohnungen auf gefördertem Baugrund, welche bereits vor Inkrafttreten dieses Absatzes bei der zuständigen Gemeinde um die Einzahlung des Ablösebetrages im Sinne von Absatz 5, in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Absatzes, angesucht haben, kann die Unbedenklichkeitserklärung zur vorzeitigen Löschung der Sozialbindung laut Art. 68, nach Einzahlung des geschuldeten Betrages, erteilt werden.“