1. Es können alle öffentlichen und privaten Rechtssubjekte akkreditiert werden - einschließlich der Einrichtungen der Provinz Bozen, die nicht in die Umsetzung des Operationellen Programms des ESF einbezogen sind - die den Anforderungen laut Art. 3 entsprechen und die als satzungsgemäßen Zweck Bildungs- und/oder Orientierungstätigkeiten aufweisen. Die zu akkreditierenden Einrichtungen müssen zudem, falls gesetzlich vorgesehen, im jeweiligen örtlich zuständigen Handelsregister der Handels-, Industrie-, Handwerks- und Landwirtschaftskammer eingetragen sein.
2. Für Gesellschaften oder sonstige Organisationen, die allein oder in gemeinschaftlicher Form Weiterbildungen für die eigenen Mitarbeiter anbieten, ist die Akkreditierung nicht vorgesehen. Desgleichen werden weder Privatpersonen noch einzelne Freiberufler akkreditiert.