Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die vertikal gegliederten Bietergemeinschaften, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 nicht erfüllen, werden zu Vergabeverfahren von Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert zugelassen, sofern sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
(2) Beabsichtigt ein Unternehmen der Bietergemeinschaft, mehr als eine Kategorie von Leistungen zu übernehmen, so muss es für jede Kategorie von Leistungen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. 12)
Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.