(1) Das Personal, welches in den Landesdienst als Landwirtschaftstechniker/in auf Grund eines Wettbewerbs vor dem In-Kraft-Treten des Bereichsvertrags vom 08.03.2006 aufgenommen wurde und von Anfang an das Laureat ersten Grades in landwirtschaftlichen Fächern, den bezüglichen Zweisprachigkeitsnachweis (A) besessen sowie die Aufgaben des Berufsbildes naturwissenschaftlicher Inspektor / naturwissenschaftliche Inspektorin mit 3-jährigem Hochschulstudium ausgeübt hat, wird in das zuletzt genannte Berufsbild nach dem Bestehen einer Eignungsprüfung eingestuft, deren Details von der Landesregierung festgelegt werden. Die Einstufung erfolgt ab 14. März 2006 unter Zuerkennung von 2 Klassen in der unteren Besoldungsstufe der VII. Funktionsebene.