(1) Die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Bergführer ist für die Dauer von drei Jahren gültig und wird nach Feststellung der psychischen und physischen Eignung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) erneuert.
(2) Die Erneuerung ist von der Erfüllung der beruflichen Fortbildungspflicht gemäß Artikel 9 abhängig.