(1) Zum Zwecke der Planung und Koordinierung legen die Betreiber der Koordinierungsstelle laut Artikel 9 und den gebietsmäßig betroffenen Gemeinden bis 30. September eines jeden Jahres die Daten der für das darauf folgende Jahr vorgesehenen Infrastrukturen und Versorgungsgebiete vor und geben dabei so genau wie möglich die Abdeckungsziele der einzelnen Anlagen und die Suchbereiche an. Die in Artikel 11 Absatz 2 beschriebenen Umbauten sind davon ausgeschlossen.
(2) Die Betreiber können die Jahresplanung bis 31. März eines jeden Jahres ergänzen.
(3) Innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Fristen laut den Absätzen 1 und 2 übermitteln die Gemeinden der KIS-Konferenz ihr Gutachten unter Angabe der geeigneten Flächen in ihrem Eigentum. Wenn sich die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist äußert, gilt das Gutachten als positiv.
(4) Die KIS-Konferenz verwaltet die vorgelegten Planungsdaten und die Gutachten der Gemeinden und übermittelt den Betreibern und den Gemeinden innerhalb von 90 Tagen nach Ablauf der Fristen laut den Absätzen 1 und 2 die jeweiligen Bewertungen.