(1) Die Haushaltsgrundeinheiten und die diesbezüglichen Kapitel, die Ausgaben für das Personal betreffen, für welche der Landesrat für Finanzen ausgleichende Haushaltsänderungen zwischen den Bereitstellungen gemäß Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, vornehmen kann, sind in der Anlage Nr. 5 zum Haushaltsvoranschlag beschrieben.