(1) Nach Hinterlegung der Kaution sorgt das Wohnbauinstitut für die allfällige Bildung der materiellen Anteile.
(2) Nach Abschluss der in Absatz 1 genannten Obliegenheiten fordert das Wohnbauinstitut den Mieter zur Bezahlung des restlichen Abtretungspreises sowie eventueller rückständiger Mieten und Spesen auf. Der Betrag muss innerhalb von 60 Tagen ab Aufforderung bezahlt werden.
(3) Auf begründeten Antrag kann die Frist für die Bezahlung des Abtretungspreises um höchstens 30 Tage verlängert werden.
(4) Für den Abschluss des Abtretungsvertrages teilt der Käufer dem Wohnbauinstitut den Namen des ausgewählten Notars mit.
(5) Der Notar vereinbart mit dem Wohnbauinstitut den Termin für den Abschluss des Abtretungsvertrages. Bei Abschluss des Abtretungsvertrages muss der Abtretungspreis zur Gänze hinterlegt sein.
(6) Wird der Kaufpreis nicht innerhalb der in Absatz 2 oder im Falle der Verlängerung innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist an das Wohnbauinstitut bezahlt, verfällt das Anrecht auf die Wohnungsabtretung und die Kaution wird eingezogen.
(7) Wird für die Abtretung einer Wohnung nicht die von Artikel 122 Absatz 2 bis des Gesetzes vorgesehene Reduzierung des Abtretungspreises beansprucht, ist im Abtretungsvertrag für den Fall der Veräußerung der Wohnung durch den Käufer oder dessen Erben zugunsten des Wohnbauinstitutes ein Vorkaufsrecht für die Dauer von zehn Jahren vorzusehen, und zwar zu den Bedingungen, die in Artikel 126 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehen sind. Für den Fall der Verletzung dieser vertraglichen Verpflichtung ist eine entsprechende Vertragsstrafe vorzusehen.
(8) Alle Auslagen, die mit dem Abschluss des Vertrages zusammenhängen, gehen zu Lasten des Käufers.
(9) Ab dem Ersten des Monats, der auf die Bezahlung des Abtretungspreises folgt, ist die Miete nicht mehr geschuldet. Die Kondominiumspesen werden unter Berücksichtigung der Verwaltungsspesen neu festgesetzt.