Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Die Kosten- und Massenberechnung wird je nach Planungsebene mit zunehmender Untersuchungstiefe und mit den erforderlichen Änderungen im Hinblick auf die jeweilige Art und Kategorie der auszuführenden Leistungen des Bauauftrages angefertigt.
(2) Die Gesamtkosten sind wie folgt unterteilt: