Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Projektsteuerer bestimmt, welche Planungsunterlagen nach Art und Größe des Bauvorhabens tatsächlich notwendig sind, auch wenn die Artikel 12, 13 und 14 des Gesetzes, sowie der Abschnitt III dieser Verordnung mehr oder weniger Unterlagen vorsehen.
(2) Das Projekt enthält die notwendigen Unterlagen zur Abfassung des Angebots.
(3) Die Unterlagen über die Konstruktionsdetails können dem Auftragnehmer im Laufe der Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt ausgehändigt werden.
(4) Die besonderen Vergabebedingungen können in besonderen Fällen, die mit der Art des Bauvorhabens zusammenhängen, vorsehen, dass die Ausarbeitung baulicher Details, die eine Vertiefung der Ausführungszeichnungen beinhalten, um die Bauweise des Vorhabens besser darzustellen und die auf die Baukosten keinen Einfluss haben, dem Auftragnehmer übertragen wird. Diese baulichen Details werden dem Bauleiter innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zur Genehmigung vorgelegt. Der Bauleiter gibt seine Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der genannten Unterlagen ab. Verstreicht diese Frist erfolglos, so gelten die Unterlagen als genehmigt.