(1) Der Auftraggeber schreibt für die Planung von Bauwerken, die aus architektonischer oder technischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, einen Ideenwettbewerb oder einen Planungswettbewerb aus.
(2) Der Ideenwettbewerb ist ein Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber Konzepte oder Studien für die Planung zu verschaffen.
(3) Der Planungswettbewerb ist ein Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber einen Plan oder ein Projekt zu verschaffen.
(4) Der Auftraggeber kann einen Ideenwettbewerb gefolgt von einem Planungswettbewerb ausschreiben, wobei die ausgewählten Bewerber des Ideenwettbewerbs auf jeden Fall auch am Planungswettbewerb teilnehmen können.
(5) Der Auftraggeber kann zum Zwecke des in Absatz 4 genannten Planungswettbewerbes eine Vorauswahl der Bewerber auf Grund des jeweiligen Lebenslaufs treffen.
(6) Für Bauvorhaben, die in architektonischer oder technischer Hinsicht von außerordentlicher Bedeutung sind, kann der Auftraggeber auch Architekten von internationalem Ruf und Ansehen zu den Wettbewerben einladen.10)
(7) Die Bewertungskommissionen für Ideen-, Projektierungs- und Dienstleistungswettbewerbe besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, welche Sachverständige und mehrheitlich Techniker auf dem Gebiet des jeweiligen Wettbewerbes sind und von denen mindestens einer Angestellter des Auftraggebers sein muss.