(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag für die Planung und für sonstige freiberufliche Leistungen unter Beachtung der Rotation auf Grund eines der folgenden Kriterien vergeben:
- der Berufserfahrung und des Preises,
- der Berufserfahrung,
- des Preises.
(2) Der Auftraggeber kann in die Bekanntmachung oder in das Einladungsschreiben außerdem den Zeitpunkt der Übergabe der einzelnen Planungsphasen oder andere Bewertungskriterien einfügen, auch um den Grundsatz der Rotation bei der Auftragserteilung zu gewährleisten.
(3) Aufträge mit einem Auftragswert bis zu 50.000,00 Euro können vom Auftraggeber den in Artikel 22 des Gesetzes genannten Auftragwerbern seiner Wahl erteilt werden.11)
(4) Bei Aufträgen mit einem Auftragswert über 50.000,00 Euro bis zum EU-Schwellenwert lädt der Auftraggeber mindestens fünf Freiberufler ein, die er aus dem Verzeichnis der Vertrauenstechniker auswählt, falls dieses offiziell eingerichtet ist. Dabei berücksichtigt er ihre Berufserfahrung und die Beträge der ihnen bereits erteilten Aufträge. Vorrang bei den Einladungen haben die Freiberufler, denen Aufträge mit den niedrigsten Auftragswerten erteilt wurden. Falls der Auftraggeber kein Verzeichnis der Vertrauenstechniker offiziell eingerichtet hat, muss jeder Auftrag nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden.12)
(5) Im Falle der Ausführung eines Wettbewerbs zur Vergabe einer Dienstleistung werden die Bestimmungen des Abschnittes VI des Gesetzes angewandt, soweit sie vereinbar sind.13)