Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Oktober 1990, Nr. 45.
(1) Für den Vertragszeitraum 1988 - 1990 wird kein verwaltungszweigübergreifendes Abkommen abgeschlossen. Die Abkommen, welche die unter Artikel 1 Buchstabe b) und c) dieser Vereinbarung genannten Verwaltungszweige betreffen, sind vor dem endgültigen Abschluß der Landesregierung zur Begutachtung zu unterbreiten.
Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Siehe Art. 3 des D.LH. vom 21. Juli 1994, Nr. 32:
Art. 3 (Übergangsregelung für den Vertragszeitraum 1994-1997)
(1) Für den Vertragszeitraum 1994-1997 kann das für die im Artikel 1 Buchstaben a), b) und c) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 13. August 1990, Nr. 17, vorgesehenen Verwaltungszweige abzuschließende verwaltungszweigübergreifende Abkommen auf den neuerrichteten Verwaltungszweig im Zuge der Vertragsverhandlungen auf Verwaltungszweigs- und Bereichsebene zur Gänze oder teilweise ausgedehnt werden. Die Ermächtigung an die zuständigen Landesräte zur Unterzeichnung der entsprechenden Verwaltungszweigabkommen wird mit Beschluß der Landesregierung erteilt.