Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Oktober 1990, Nr. 45.
(1) Dieser Verwaltungszweig betrifft sämtliche Bedienstete des Institutes für geförderten Wohnbau der Provinz Bozen.
(2) Die Zusammensetzung der Delegation des Institutes und der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen wird einvernehmlich zwischen den Tarifpartnern gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6 festgelegt.