Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Oktober 1990, Nr. 45.
(1) Der Verwaltungszweig der Bediensteten des Landesgesundheitsdienstes betrifft sämtliche Bedienstete der Sanitätseinheiten.
(2) Innerhalb des unter Absatz 1 angeführten Verwaltungszweiges werden getrennte Verhandlungsbereiche eingeführt für:
(3) Die Zusammensetzung der Delegation des Landesgesundheitsdienstes, vertreten von der Landesverwaltung und den Sanitätseinheiten, und der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen für die Vertragsverhandlungen auf Verwaltungszweigs- und Bereichsebene wird einvernehmlich zwischen den Tarifpartnern gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6, festgelegt. In den Gewerkschaftsdelegationen muß die Präsenz der Gewerkschaftsorganisationen, die das Landeszusatzabkommen gemäß Beschluß der Landesregierung vom 21. Oktober 1991, Nr. 6133, für das Personal des Landesgesundheitsdienstes unterzeichnet haben, garantiert werden. In der Gewerkschaftsdelegation für den getrennten Verhandlungsbereich für das Personal im Berufsbild der Dirigenten wird außerdem die Präsenz der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen laut Artikel 5 Absatz 4 des obgenannten Landesgesetzes 6/90 garantiert. 5)
Art. 4/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 21. Juli 1994, Nr. 32.