Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Oktober 1990, Nr. 45.
(1) Es gelten die im Landesgesetz vom 13. März 1990, Nr. 6 festgelegten Verfahrensbestimmungen.
(2) Voraussetzung für den Abschluß der Abkommen auf der Ebene der Verwaltungszweige ist das verwaltungszweigübergreifende Abkommen laut Artikel 5 des genannten Landesgesetzes vom 13. März 1990, Nr. 6.