(1) Die im Artikel 27, Absatz 1 des Bereichsvertrages vom 8. März 2006 enthaltene Angabe „1995 – 3 Monate – 1.1.2005“ ist durch Folgende ersetzt: „1994 – 3 Monate – 1.1.2005“
(2) Artikel 27 Absatz 6 des Bereichsvertrages vom 8. März 2006 erhält folgende Fassung:
„6. Dem von Absatz 1 betroffenen Personal, welches wegen der vormaligen Zugehörigkeit zum staatlichen Forstkorps nicht in Folge der im gleichen Absatz 1 genannten Befähigungskurse in den Landesdienst aufgenommen wurde, wird das folgende konventionelle Dienstalter zuerkannt, welches in Bezug zum Jahr des Dienstbeginns als Landesbediensteter beim Forstkorps des Landes steht:
Jahr des Dienstbeginns
konventionelles Dienstalter
Wirkung
1980
5 Jahre
1.7.2004
1996
2 Monate
1.1.2005
(3) Das im Dienst stehende Personal, welches den von Artikel 27 Absatz 7 des Bereichsvertrages vom 8. März 2006 vorgesehenen Antrag nicht eingereicht hat, kann dies innerhalb von 30 Tagen ab In-Kraft-Treten dieses Bereichsvertrages vornehmen.