(1) Der Zugang zum Berufsbild der pädagogischen Mitarbeiterin im Kindergarten ist für die Schuljahre 2009-2010 und 2010-2011 auch für das Personal im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweis „C“ gestattet.
(2) Der Zugang zum Berufsbild der Kindergärtnerin/ des Kindergärtners ist für die Schuljahre 2009-2010 und 2010-2011 auch mit dem Zweisprachigkeitsnachweis „B“ gestattet.
(3) Falls für das gesamte Lehrpersonal und diesem gleichgestellte Personal des Landes, eine Neuregelung eingeführt wird, finden die Bestimmungen nach Absatz 1 und 2 jedenfalls keine Anwendung mehr.