(1) Die Landesverwaltung kann für die Kinder bis zu 3 Jahren des eigenen Personals Tagesstätten und Tageseinrichtungen zur Verfügung stellen oder einen Kostenbeitrag für Plätze innerhalb der von Dritten geführten Strukturen leisten.
(2) Der Kostenbeitrag zu Lasten des Personals darf auf jeden Fall nicht mehr als 35 Prozent der Führungskosten oder der Kosten für den Kauf von Plätzen innerhalb der Strukturen laut Absatz 1 betragen.