(1) Gemäß SKV wird eine gewerkschaftsübergreifende paritätische Kommission eingerichtet, die wie folgt zusammengesetzt ist:
(2) Die angeführten Parteien können jeweils einen Fachmann ohne Stimmrecht beiziehen.
(3) Zu den Aufgaben der gewerkschaftsübergreifenden paritätischen Kommission gehören:
(4) Die Kommission tritt zusammen, sobald dies von einer Vertragspartei beantragt wird.