(1) Die Arbeitszeit beträgt 39 Wochenstunden und wird in der Regel auf 5 Tage, von Montag bis Freitag, verteilt.
(2) Falls an einem Samstag gearbeitet werden soll, gelten diese gearbeiteten Stunden als Überstunden im Sinne von Art. 50 des SKV.
(3) Falls wegen höherer Gewalt nicht 39 Wochenstunden gearbeitet werden, können die fehlenden Stunden innerhalb des laufenden Monats nachgeholt werden, jedoch dürfen nicht mehr als 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden. Die so nachgeholten Stunden sind in jeder Hinsicht als Normalstunden zu betrachten.
(4) Falls ein Arbeiter darum ersucht, die verlorenen Stunden an einem Samstag nachholen zu können, gelten diese Stunden, im Gegensatz zur Regelung nach Absatz 2, in jeder Hinsicht als Normalstunden. Diese Möglichkeit ist allerdings nur gegeben, wenn die Mehrheit der Arbeitsgruppe einschließlich des Gruppenführers einverstanden ist.
(5) Es wird ausnahmsweise die Möglichkeit gegeben, die wöchentliche Arbeitszeit auf 4 Tage zu verteilen, wenn die Mehrheit der Arbeiter einverstanden ist, und die Organisation der Arbeitsstelle es zulässt.
(6) Auf schriftlichen Antrag des Arbeiters kann in den Forstgärten die Wochenarbeitszeit herabgesetzt werden. Im Antrag wird die voraussichtliche Dauer des herabgesetzten Stundenplanes festgelegt.