(1) Falls es den zuständigen Einrichtungen gelingt, für Forstarbeiter berufsbildende Kurse abzuhalten und zu finanzieren, verpflichten sich die Verwaltungen mitzuarbeiten und mögliche Ausbildner und auch geeignete Ausbildungsstätten für die Erreichung der bestmöglichen Kursergebnisse zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Teilnahme an den Ausbildungskursen kann nach einer gewissen Zeitspanne allen Arbeitern ermöglicht werden.