(1) Der Arbeiter mit befristetem Arbeitsvertrag, welcher seinen Arbeitsort erreicht hat, jedoch wegen höherer Gewalt nicht mit der Arbeit beginnen kann, bekommt zwei Stunden der jeweiligen Tagesentlohnung bezahlt.
(2) In den Fällen gemäß Absatz 2, in denen er zwischen zwei und dreieinhalb Stunden gearbeitet hat, bekommt der Arbeiter 50% der jeweiligen Tagesentlohnung; wenn er zwischen dreieinhalb und fünf Stunden gearbeitet hat, erhält er 75%; falls er mehr als fünf Stunden gearbeitet hat, erhält er die volle Tagesentlohnung.
(3) Für die Arbeiter mit unbefristetem Arbeitsvertrag gelten die Bestimmungen nach Art. 52.
(4) In von diesem Artikel vorgesehenen Fällen hat der Arbeiter Anspruch auf die Kilometervergütung.