(1) Der Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer nach Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, hat die Nutzung der Gewässer für die verschiedenen Verwendungszwecke anzugeben und die Grundrichtlinien für eine systematische Regulierung der Wasserläufe unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des Bodenschutzes bei gegenseitiger Wahrung der Zuständigkeit des Staates und der betroffenen Provinz zu enthalten.
(2) Der Planentwurf wird für jede Provinz von einem Ausschuß im Einvernehmen zwischen drei Vertretern des Staates und drei Vertretern der betroffenen Provinz innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Dekretes erstellt. Die Vertreter werden vom Präsidenten des Ministerrates bzw. vom Landesausschuß namhaft gemacht.
(3) Der vom Ausschuß genehmigte Planentwurf wird im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(4) Innerhalb von sechzig Tagen nach Veröffentlichung des Planentwurfes im Gesetzblatt der Republik können die Gemeinden und die Betroffenen Bemerkungen vorbringen.
(5) Der Plan wird mit allfälligen Änderungen im Einvernehmen zwischen den Vertretern des Staates und der Provinz im Ausschuß endgültig beschlossen und mit Dekret des Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten und des Präsidenten des betroffenen Landesausschusses gemäß dem erzielten Einvernehmen für durchführbar erklärt.
(6) Der Plan wird im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region veröffentlicht und ist zeitlich unbegrenzt gültig. Nach den ersten fünf Jahren und danach alle fünfzehn Jahre wird er einer Überprüfung unterzogen, wobei dasselbe Verfahren wie für seine Erstellung angewendet wird; auf dieselbe Art und Weise können vor Ablauf der genannten Fristen Änderungen genehmigt werden, wenn sich der Plan in irgend einem Teil als undurchführbar erweist oder es ganz augenscheinlich vorteilhaft erscheint, ihn zu verbessern oder neuen Bedürfnissen anzupassen.