(1) Das Personal mit vormaliger Einstufung in die Berufsbilder Amtswart bzw. Amtswartin, Sekretariatsassistent bzw. Sekretariatsassistentin, Materialprüfungsassistent bzw. Materialprüfungsassistentin, technischer Zeichner bzw. technische Zeichnerin, Stellenberater bzw. Stellenberaterin, Buchhalter bzw. Buchhalterin oder Labortechniker bzw. Labortechnikerin, das bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags bei der Landesverwaltung für mindestens vier Jahre kontinuierlich und vorwiegend die Aufgaben der Berufsbilder Verwaltungsgehilfe bzw. Verwaltungsgehilfin, Postdienstassistent bzw. Postassistentin, Verkehrsassistent bzw. Verkehrsassistentin, Materialprüfer bzw. Materialprüferin, technischer Sachbearbeiter bzw. technische Sachbearbeiterin, Fachkraft für die Arbeitsintegration, Betriebsbuchhalter bzw. Betriebsbuchhalterin oder qualifizierter Labortechniker bzw. qualifizierte Labortechnikerin ausgeübt hat, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher zu bestimmenden Eignungsprüfung in die entsprechenden Berufsbilder eingestuft.
(2) Das Berufsschulpersonal der Abteilungen 20, 21 und 22, das bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags dem Berufsbild Fachlehrer bzw. Fachlehrerin angehört, die Lehrbefähigung für Berufsschulen oder, im Falle der Unterstützung, der Betreuung und Begleitung von benachteiligten Schülern und Schülerinnen, die Spezialisierung im Bereich der Rehabilitation besitzt sowie ein Fach unterrichtet, das der VIII. Funktionsebene zugeordnet ist, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher bestimmten Eignungsprüfung in das Berufsbild Lehrer bzw. Lehrerin mit Hochschulabschluss eingestuft.
(3) Das Landespersonal, das bei In-Kraft-Treten dieses Vertrags als Raumpfleger bzw. Raumpflegerin an den Schulen des Landes oder an den Schulen staatlicher Art im Dienst steht und seit mindestens vier Jahren vorwiegend zumindest eine der Hauptaufgaben des Berufsbilds Schulwart bzw. Schulwartin oder Haushaltsgehilfe bzw. Haushaltsgehilfin wahrnimmt, wird nach Bestehen einer von der Landesregierung näher bestimmten Eignungsprüfung in das entsprechende Berufsbild eingestuft.
(4) Das in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Personal wird ab dem ersten Tag des vierten Monats nach In-Kraft-Treten dieses Vertrags eingestuft.
(5) Das in den Absätzen 1 und 3 genannte Personal mit einem effektiven Dienstalter von weniger als vier Jahren kann ebenfalls an der Eignungsprüfung teilnehmen und wird ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf die Ableistung der vierjährigen Berufserfahrung folgt, eingestuft.
(6) Das in Absatz 1 genannte Personal mit einem effektiven Dienstalter von weniger als vier Jahren, welches im Besitze der vom Bestimmungsberufsbild vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen ist und an der Eignungsprüfung teilnimmt, wird ab dem ersten Tag des vierten Monats nach In-Kraft-Treten dieses Vertrags eingestuft.