(1) Dem im Dienst stehenden und vom Art. 13 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 genannten Personal des Forstkorps, welches der 5., 6. und 7. Funktionsebene angehört, wird das folgende konventionelle Dienstalter zuerkannt, welches in Bezug zum Befähigungskurs steht, der die Voraussetzung zur Aufnahme in das Forstkorps bildete:
| | | Regional- bzw. Landeskur | Konventionelles Dienstalter | Wirkung |
1967 und 1969 | 12 Jahre | 1.1.2001 |
1975 | 8 Jahre | 1.1.2003 |
1976 | 8 Jahre | 1.7.2003 |
1983 | 4 Jahre | 1.1.2005 |
1987 | 2 Jahre | 1.1.2005 |
1990 | 8 Monate | 1.1.2005 |
1994 | 3 Monate | 1.1.20054) |
(2) Dem im Dienst stehenden und vom laut Art. 13 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 Personal des Forstkorps, welches der 9. Funktionsebene angehört, wird das folgende konventionelle Dienstalter, bezogen auf die Mehrbewertung zum 27. Mai 1997, zuerkannt:
| | | | Ausmaß der Mehrbewertung am 27.5.1997 | Konventionelles Dienstalter | Wirkung |
a) | wenigstens 3 Jahre und 4 Monate | 7 Jahre | 1.1.2003 |
b) | weniger als 3 Jahre und vier Monate und bis zu 2 Jahre und 10 Monate | 4 Jahre | 1.7.2004 |
c) | weniger als 2 Jahre und 10 Monate und bis zu 2 Jahre und 7 Monate | 3 Jahre | 1.1.2005 |
d) | weniger als 2 Jahre und 7 Monate und bis zu 2 Jahre und 3 Monate | 2 Jahre | 1.1.2005 |
e) | weniger als 2 Jahre und 3 Monate und bis zu 1 Jahr und 11 Monate | 1 Jahr und 6 Monate | 1.1.2005 |
f) | weniger als 1 Jahr und 11 Monate und bis zu 1 Jahr und 8 Monate | 1 Jahr | 1.1.2005 |
g) | weniger als 1 Jahr und 8 Monate und bis zu 1 Jahr und 4 Monate | 9 Monate | 1.1.2005 |
h) | weniger als 1 Jahr und 4 Monate und bis zu 1 Jahr | 6 Monate | 1.1.2005 |
i) | weniger als 1 Jahr | 3 Monate | 1.1.2005 |
(3) Dem Personal der Regionalkurse der Jahre 1967 und 1969 wird mit Wirkung ab Dienstaustritt und für die Dauer von zehn Jahren eine monatliche Ergänzung der Ruhestandsbehandlung zuerkannt, die dem Gegenwert von vier zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Dieser Betrag folgt den allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(4) Dem Personal der Landeskurse der Jahre 1975 und 1976, welches vor dem 31.12.2012 in den Ruhestand tritt, wird mit Wirkung des Dienstaustrittes und bis zum 31.12.2012 eine monatliche Ergänzung der Ruhestandsbehandlung zuerkannt, die dem Gegenwert von zwei zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Dieser Betrag folgt den allgemeinen Gehaltserhöhungen. Diese Bestimmung wird auch für das Personal angewandt, welches im Jahr 1969 den Dienst beim staatlichen Forstkorps begonnen hat.
(5) Dem vom Abs. 2, Buchstabe a) betroffenen Personal, welches vor dem 31.12.2012 in den Ruhestand tritt, wird mit Wirkung des Dienstaustrittes und bis zum 31.12.2012 eine monatliche Ergänzung der Ruhestandsbehandlung zuerkannt, die dem Gegenwert von zwei (*) zweijährlichen Gehaltsvorrückungen zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand entspricht. Dieser Betrag folgt den allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(6)Dem von Absatz 1 betroffenen Personal, welches wegen der vormaligen Zugehörigkeit zum staatlichen Forstkorps nicht in Folge der im gleichen Absatz 1 genannten Befähigungskurse in den Landesdienst aufgenommen wurde, wird das folgende konventionelle Dienstalter zuerkannt, welches in Bezug zum Jahr des Dienstbeginns als Landesbediensteter beim Forstkorps des Landes steht:
| | | Jahr des Dienstbeginns | konventionelles Dienstalter | Wirkung |
1980 | 5 Jahre | 1.7.2004 |
1996 | 2 Monate | 1.1.20055) |
(7) Die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Begünstigungen des Landes ist an die Vorlage eines schriftlichen und unwiderruflichen Antrages gebunden, der vom interessierten Personal innerhalb 31.03.2006 der Personalabteilung vorzulegen ist. Diese Begünstigung ist eine Alternative zu jener Begünstigung, die im Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, eingefügt mit Artikel 19 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 57,6) vorgesehene ist und wie sie vom Art. 13 des Bereichsabkommens für das Landespersonal vom 8. Mai 1997 (veröffentlicht im Amtsblatt vom 27.5.1997, Nr. 24, Beiblatt Nr. 2) geregelt wurde.7)
(8) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch für das nach dem 31. Dezember 2004 aus dem Dienst ausgeschiedene Personal Anwendung.