(1) Bis zur einer gesetzlichen Neuregelung der Militärservituten werden die im Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1932, Nr. 1849, mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen vorgesehenen Fachkommissionen mit Bezug auf Artikel 5 letzter Absatz und Artikel 6 Absatz 4 der mit kgl. Dekret vom 4. Mai 1936, Nr. 1388, genehmigten Durchführungsverordnung zum genannten Gesetz durch Vertreter der Region Trentino-Südtirol bzw. der Provinzen Trient und Bozen ergänzt, wenn das im Sinne der genannten Bestimmungen betroffene Tätigkeitsgebiet in die Zuständigkeit der genannten Körperschaften fällt oder öffentliches Gut der genannten Körperschaften betroffen wird.