(1) Das Personal, welches im Besitze der spezifischen Voraussetzungen für den Zugang zu einem anderen Berufsbild der Zugehörigkeitsfunktionsebene ist, kann auf Antrag und sofern möglich, die Einstufung in das entsprechende Berufsbild erlangen.
(2) Das Personal, welches die erforderlichen Ausbildungsnachweise für den Zugang zu anderen Berufsbildern der Zugehörigkeitsfunktionsebene nicht besitzt, kann sich an den Wettbewerben oder anderen Ausleseverfahren für die betreffenden Berufsbilder beteiligen. Es wird in die neuen Berufsbilder in der Regel aufgrund der Ergebnisse eingestuft, welche es bei den entsprechenden Wettbewerbsverfahren erzielt. Die besagte Mobilität ist in Richtung solcher Berufsbilder nicht möglich, für die als Zugangsvoraussetzung die Befähigung zur Ausübung des Freiberufs vorgesehen ist.
(3) Die horizontale Mobilität ist auf jeden Fall an den Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises und der Zusatzqualifikationen gebunden, welche für die Ausübung der Aufgaben des angestrebten Berufsbildes vorgeschrieben sind.
(4) Die Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 5 sind auch auf die horizontale Mobilität anwendbar.