(1) Die bei Inkrafttreten des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, bereits im entsprechenden Verzeichnis für die Provinz Bozen eingetragenen Ersatzbriefträger üben, wenn sie am 20. Jänner 1972 in der Provinz Bozen ansässig waren, ihren Dienst in der Provinz im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 des erwähnten Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 752 weiterhin aus.
(2) Die Bediensteten nach dem vorstehenden Absatz, die am 20. Jänner 1972 nicht in der Provinz Bozen ansässig waren, werden in das Verzeichnis der Ersatzbriefträger einer anderen, von den Betroffenen angegebenen Provinz übertragen, wobei ihnen die Zeiten der Eintragung im Verzeichnis gewahrt werden.
(3) Die Bediensteten nach Absatz 1 werden, wenn sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, zu dem im Gesetz vom 9. Jänner 1973, Nr. 3, Artikel 2, vorgesehenen Wettbewerb zugelassen, der nach den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, ausgeschrieben wird.