(1) Den Studierenden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) kann eine pauschale Vergütung der Fahrtkosten gewährt werden, wenn sie sich aus Studiengründen dauerhaft am Studienort oder in unmittelbarer Umgebung aufhalten. Die Vergütung entspricht den Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse und kann innerhalb eines akademischen Jahres für vier Hin- und Rückfahrten gewährt werden.
(2) Der zu vergütende Mindestbetrag wird von der Landesregierung festgelegt.