Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Abnahme unterliegen Bauvorhaben, deren Wert mehr als 300.000 Euro beträgt, berechnet auf den Vertragspreis, die Zusatzverträge und die Dienstanweisungen.
(2) Die Abnahme eines öffentlichen Bauauftrages dient der Prüfung und Bescheinigung von folgenden Sachverhalten:
(3) Die Abnahme schließt auch die Prüfung der Forderungen des Auftragnehmers mit ein, hinsichtlich welcher keine Einigung auf dem Verwaltungswege erfolgt ist, falls diese in das Buchhaltungsregister und in die Endabrechnung in der von dieser Verordnung vorgeschriebenen Form und innerhalb der festgelegten Fristen eingetragen worden sind.