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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss Nr. 1626 vom 17.05.2005
Richtlinien zur pauschalen Vergütung von Reisespesen an Hochschüler/innen

…omissis…

 

1. Studierenden eine pauschale Vergütung der Reisespesen für die Strecke zwischen Wohnsitz und Studienort zu gewähren, wenn sie an einer universitären Einrichtung oder Fachhochschule in Italien, außerhalb Südtirols, oder in Ländern des deutschen Kulturraumes inskribiert und aus Studiengründen am Studienort oder in seiner unmittelbaren Umgebung dauerhaft untergebracht sind;

2. den eigenen Beschluss vom 4. März 2002, Nr. 666, zu widerrufen und durch diesen zu ersetzen;

3. die beiliegenden Richtlinien, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses bilden, zu genehmigen und im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol zu veröffentlichen.

 
Anlage
 

Richtlinien

zur pauschalen Vergütung von Reisespesen an Hochschüler/-innen

 

Artikel 1

Anspruchsberechtigte

(1) Anrecht auf die Vergütung von Reisespesen laut diesen Richtlinien haben Studierende, die im jeweiligen akademischen Jahr:

 

1.an einer universitären Einrichtung oder Fachhochschule, in der Folge als „Universität  bezeichnet, in Italien, außerhalb Südtirols, oder in Ländern des deutschen Kulturraumes inskribiert sind;

2.in der Rangordnung der Anspruchsberechtigten oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe laut Artikel 6 oder 7 des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, in geltender Fassung, aufscheinen;

3.aus Studiengründen mindestens 150 Tage am Studienort oder in seiner unmittelbaren Umgebung dauerhaft untergebracht sind;

4.unter Benutzung eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels mindestens fünfmal zwischen Wohnsitz und Studienort hin- und zurückfahren.

 

(2) Angesichts des hohen Verwaltungsaufwandes bei der Bearbeitung der Anträge, können die Reisespesen nur jenen Studierenden vergütet werden, die in Anwendung dieser Richtlinien Anspruch auf einen Betrag von nicht weniger als insgesamt 200,00 Euro haben.

 

Artikel 2

Antrag und Einreichetermin

(1) Der Antrag auf Vergütung von Reisespesen laut diesen Richtlinien ist mit jenem auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das jeweilige akademische Jahr bei der Landesverwaltung, Amt für Schul- und Hochschulfürsorge, Andreas-Hofer-Straße 18, 39100 Bozen, einzureichen.

 

(2) Für den Antrag auf Vergütung von Reisespesen gelten daher die Einreichetermine und -modalitäten, die für den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das jeweilige akademische Jahr festgelegt sind.

 

(3) Im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, hat der/die Studierende im Antrag eigenverantwortlich zu erklären, dass er/ sie im jeweiligen akademischen Jahr:

1.aus Studiengründen mindestens 150 Tage am Studienort oder in seiner unmittelbaren Umgebung dauerhaft untergebracht ist;

2.unter Benutzung eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels mindestens fünfmal zwischen Wohnsitz und Studienort hin- und zurückfährt.

 

Artikel 3

Sanktionen

(1) Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung bei mindestens sechs Prozent der geförderten Anträge auf Vergütung von Reisespesen laut diesen Richtlinien geeignete Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben durch.

 

(2) Die zu kontrollierenden Anträge werden mittels Auslosung bestimmt. Diese wird von einer internen Kommission, bestehend aus dem/der Direktor/-in der Abteilung Bildungsförderung, dem/der Koordinator/-in des Bereiches Hochschüler/-innen-Förderung im Amt für Schul- und Hochschulfürsorge und eine(m)/-r Sachbearbeiter/-in, durchgeführt. Die Kommission legt fest, welche Angaben zu kontrollieren, nach welchen Modalitäten die Kontrollen durchzuführen und welche Unterlagen dabei von den betroffenen Studierenden vorzulegen sind.

 

(3) Ergeben die Kontrollen, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, wird dem/der Falscherklärer/-in die aufgrund der falschen Angaben gewährte Vergütung entzogen. Im Sinne des Artikels 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird er/sie von der Vergütung der Reisespesen laut diesen Richtlinien ausgeschlossen und kann für den Zeitabschnitt von höchstens drei Jahren keine wirtschaftlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dieser Zeitabschnitt beginnt mit dem Tag, an dem die letzte Handlung oder Unterlassung, welche die Gewährung der Vergütung zur Folge hatte, begangen wurde.

 

Artikel 4

Ausmass

(1) Die Vergütung von Reisespesen laut diesen Richtlinien wird für die Strecke zwischen Wohnsitz und Studienort gewährt und erfolgt, unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel, im Ausmaß der Kosten für eine Bahnfahrt zweiter Klasse, Hin- und Rückfahrt. Gibt es am Wohn- oder Studienort keinen Eisenbahnhof, so wird für die Berechnung des zu vergütenden Betrages der nächstgelegene Eisenbahnhof berücksichtigt.

 

(2) Die Vergütung wird innerhalb eines akademischen Jahres pauschal für vier Hin- und Rückfahrten gewährt. Für die Berechnung des zu vergütenden Betrages werden die geltenden Eisenbahntarife, bezogen auf den Stichtag 1. Januar des jeweiligen akademischen Jahres, wie sie von der Eisenbahnverwaltung mitgeteilt werden, angewandt.

 

Artikel 5

Auszahlung

(1) Die Vergütungen von Reisespesen laut diesen Richtlinien werden in einer einzigen Rate ausbezahlt.

 

(2) Die Vergütungen werden auf das Bankkontokorrent überwiesen, das im Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das jeweilige akademische Jahr angegeben wurde, sofern der/die Studierende nicht ausdrücklich eine Änderung der Bankkoordinaten (ABI, CAB, IBAN und BIC) mitteilt.

 

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

(1) In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 ist in Erstanwendung dieser Richtlinien der Einreichetermin für die Anträge auf Vergütung von Reisespesen für das akademische Jahr 2004/2005 auf Freitag, 15. Juli 2005, festgelegt.

 

(2) Der Antrag ist vom/von der volljährigen Studierenden sorgfältig auszufüllen und zu unterschreiben. Werden Anträge oder Erklärungen per Fax übermittelt, so ist diesen eine nicht beglaubigte Fotokopie des Personalausweises des/der Studierenden beizulegen.

 

(3) Im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, hat der/die Studierende im Antrag Folgendes eigenverantwortlich zu erklären:

1. Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und -ort, Steuernummer, Wohnsitzadresse und Studienort;

2. dass er/sie bei der Landesverwaltung, Amt für Schul- und Hochschulfürsorge, einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das akademische Jahr 2004/2005 eingereicht hat;

3. dass er/sie im akademischen Jahr 2004/2005 aus Studiengründen mindestens 150 Tage am Studienort oder in seiner unmittelbaren Umgebung dauerhaft untergebracht ist;

4. dass er/sie im akademischen Jahr 2004/2005 unter Benutzung eines öffentlichen oder privaten Verkehrsmittels mindestens fünfmal zwischen Wohnsitz und Studienort hin- und zurückfährt.

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