Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Mit der Besichtigung für die Abnahme wird innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Fertigstellung der Bauarbeiten begonnen, es sei denn, dass in den besonderen Vergabebedingungen für besondere Bauleistungen eine andere Frist vorgeschrieben ist.
(2) Die Abnahme wird einschließlich der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung und der Weiterleitung der Unterlagen an den Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten ab dem für ihren Beginn festgesetzten Tag durchgeführt.