(1) Unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung und der vom Verwaltungsrat festgesetzten Richtlinien gewährleistet der Landesbetrieb Folgendes:
(2)Der Landesbetrieb kann für andere öffentliche Körperschaften und, insofern die Umstände laut Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, vorliegen, für Dritte Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die sich von jenen laut Absatz 1 unterscheiden und vom Verwaltungsrat angeordnet werden; die Arbeiten und Maßnahmen müssen mit dem Arbeitsprogramm des Landesbetriebes vereinbar sein. 3)
(3) Der Landesbetrieb setzt die von der Landesab-teilung Forstwirtschaft ausgearbeiteten und genehmigten Projekte in Regie für diese Abteilung um und bedient sich dabei deren Einrichtungen. 4)