In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 2

(1) Unter Beachtung der geltenden Gesetzgebung und der vom Verwaltungsrat festgesetzten Richtlinien gewährleistet der Landesbetrieb Folgendes:

  1. er verwaltet, verbessert und erweitert das in Artikel 3 genannte unverfügbare Vermögen des Landes, gewährleistet dessen Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen unter Beachtung des Umweltschutzes, fördert die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und sorgt für die Regelung und Kontrolle der Wildentnahme in den Domänenwildschutzgebieten,
  2. er sorgt für den Bodenschutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung des hydrogeologischen und bioökologischen Gleichgewichts in den Gebieten, für die er zuständig ist,
  3. er fördert auf Landesebene das Anlegen von Holzvorräten, und zwar durch Vergrößerung der Waldfläche im Eigentum des Landes, durch die Bewirtschaftung der Baumschulen und durch die Verarbeitung sowie Vermarktung des im Landesbetrieb gewonnenen Holzes,
  4. er fördert Forschungstätigkeiten, Erhebungen und Lehrveranstaltungen im Bereich der Forstwirtschaft, Jagd und des Sägewerks und führt solche durch; insbesondere organisiert er die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals, der Forstarbeiter, der Jagdaufseher, der Jäger und der Sägewerker, und führt die in den einschlägigen Gesetzen vorgeschriebenen Kurse zur Arbeitssicherheit in den einzelnen Fachbereichen durch,
  5. er führt sämtliche institutionellen Aufgaben aus, die im Landesgesetz vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, oder in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehen sind. 2)

(2)Der Landesbetrieb kann für andere öffentliche Körperschaften und, insofern die Umstände laut Artikel 33 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, vorliegen, für Dritte Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die sich von jenen laut Absatz 1 unterscheiden und vom Verwaltungsrat angeordnet werden; die Arbeiten und Maßnahmen müssen mit dem Arbeitsprogramm des Landesbetriebes vereinbar sein. 3)

(3) Der Landesbetrieb setzt die von der Landesab-teilung Forstwirtschaft ausgearbeiteten und genehmigten Projekte in Regie für diese Abteilung um und bedient sich dabei deren Einrichtungen. 4)

2)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 15. Mai 2013, Nr. 7.
3)
Art. 2 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.
4)
Art. 2 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 5. Februar 2016, Nr. 8.