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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 3

(1) Das vom Landesbetrieb verwaltete Vermögen besteht aus

  1. dem "unveräußerlichen Vermögen - Forste" der Autonomen Provinz Bozen,
  2. den forstlich nutzbaren Flächen aus dem Vermögensbestand des Landes, ausschließlich der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrum der Provinz zugewiesenen,
  3. bewaldeten oder potentiell forstlich nutzbaren Flächen sowie aus unproduktiven Flächen und anderen Gütern, die gemäß Artikel 68 des v.T. des Sonderstatutes der Region Trentino-Südtirol, gemäß Artikel 29 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 62, oder auf andere Weise auf die Autonome Provinz Bozen übergehen,
  4. anderen Gütern, die dem Landesbetrieb vom Landesausschuß zur Bewirtschaftung übergeben werden oder die auf Grund anderer Gesetze erworben werden.

(2) Die forstlich nutzbaren Flächen sind nach einem vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplan zu bewirtschaften und zu nutzen.

(3) Die dem Landesbetrieb dienenden beweglichen Güter - die registrierten inbegriffen - gehen in das Eigentum des Landesbetriebes über, der für die Inventarisierung und die Verwaltung derselben zu sorgen hat.