(1) Das vom Landesbetrieb verwaltete Vermögen besteht aus
(2) Die forstlich nutzbaren Flächen sind nach einem vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplan zu bewirtschaften und zu nutzen.
(3) Die dem Landesbetrieb dienenden beweglichen Güter - die registrierten inbegriffen - gehen in das Eigentum des Landesbetriebes über, der für die Inventarisierung und die Verwaltung derselben zu sorgen hat.