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In vigore al: 27/05/2016

a) Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 281)
Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.

Art. 4

(1) Der Demanialbesitz des Landesbetriebes und die Gebiete, welche im vorhergenannten Besitz eingeschlossen sind und eine geringere Oberfläche als fünfundzwanzig Hektar haben, sind Wildschutzgebiete.5)

(2) Die Wildschutzgebiete werden durch die Hinweisschilder laut Anhang A oder durch die weißschwarz-weiße Besitzgrenzmarkierung des Landesbetriebes gekennzeichnet.

(3) Die Grenzen der Wildschutzgebiete werden längs der Parzellgrenzen des Landesforstdomänenbesitzes markiert, wobei - im Einvernehmen mit den Rechtsträgern der angrenzenden Jagdreviere - Grenzausgleiche für eine wirksame Aufsicht und Wildhaltung möglich sind.

(4) Das Einfangen und das Erlegen von Wild werden ausnahmsweise vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Anhören des Direktors genehmigt, wenn dies nötig ist, um einen gesunden und artenreichen Wildbestand beizubehalten und Kulturschäden zu vermeiden.

(5) Das Wild wird vom Forst- und Jagdaufsichtspersonal des Landesbetriebes oder - mit Bewilligung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates - von geeigneten Personen eingefangen und erlegt, die dafür keine Vergütung erhalten; das Personal des Landesbetriebes hat die genannten Personen direkt zu beaufsichtigen und trägt die Verantwortung.

(6) Eignen sich einige Domanialgebiete nicht als Wildschutzgebiete, können sie - nach Anhören des Direktors des Landesbetriebes und mit Beschluß des Verwaltungsrates - an die Rechtsträger der angrenzenden Jagdreviere in Konzession vergeben werden.

(7) Die fachliche Überwachung der Jagd in den in Konzession vergebenen Gebieten bleibt Aufgabe des Landesbetriebes.

(8) Werden die in der Konzessionsurkunde festgelegten Bedingungen nicht eingehalten, so wird diese widerrufen.

(9) Der Landesbetrieb kann - im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) - in den Domanialgebieten Forschungen, Erhebungen und Versuche anstellen, die die Fauna betreffen.

5)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.