Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Die Anwärter müssen für den Beruf des Physikotherapeuten körperlich geeignet sein. Deshalb müssen sie sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, in der diese körperliche Eignung festgestellt wird.