Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Zu den Schulen zur Ausbildung von Physikotherapeuten werden Bürger der Europäischen Gemeinschaften sowie Nicht-EG-Bürger, die ordnungsgemäß ihren Wohnsitz in Südtirol haben, zugelassen, sofern sie:
(2) Italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in Südtirol haben Vorrang.6)
Die Artikel 15 und 20 wurden ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22.