Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) In Übereinstimmung mit den Normen der L.G. vom 3. Juli 1959, Nr. 6, und L.G. vom 21. Februar 1972, Nr. 4, in geltender Fassung erfolgt die Aufnahme der Bediensteten durch öffentlichen Wettbewerb.
(2) Der Verwaltungsrat legt bei der Ausschreibung des Wettbewerbes die Titel fest, die unter Berücksichtigung der für die einzelnen Dienstränge vorgesehenen Aufgabenbereiche gefordert werden, wobei den besonderen Erfordernissen der Anstalt Rechnung zu tragen ist.