In vigore al

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In vigore al: 27/05/2016

s) Landesgesetz vom 12. Oktober 2015, Nr. 141)
Bestimmungen über die Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen an der Ausarbeitung und Umsetzung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 20. Oktober 2015, Nr. 42.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Die Autonome Provinz Bozen sorgt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die fristgerechte Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union sowie für die Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union und gewährleistet auf diese Weise, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Effizienz, der Transparenz und der demokratischen Beteiligung, die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben.

(2) Dieses Gesetz legt die Verfahren zur fristgerechten Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union im Bereich der Gesetzgebungsbefugnisse des Landes und zur Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union fest.

Art. 2  (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. Rechtsakte der Europäischen Union: Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und alle weiteren Rechtsakte der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten verpflichten, Umsetzungs- oder Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen,
  2. Gerichtshof: Gerichtshof der Europäischen Union,
  3. Kommission: Europäische Kommission,
  4. Rat: Rat der Europäischen Union,
  5. EU-Pilot: dem Vertragsverletzungsverfahren vorgeschaltetes Verfahren, das einen informellen, strukturierten Dialog zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat einleitet und die Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens zum Ziel hat,
  6. Vertragsverletzungsverfahren: ein Verfahren, das gemäß Artikel 258 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gegen einen Mitgliedstaat infolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus den Verträgen eingeleitet wird.

2. ABSCHNITT
BETEILIGUNG AN DEN GESETZGEBUNGSPROZESSEN UND UMSETZUNG DER RECHTSAKTE DER EUROPÄISCHEN UNION

Art. 3  (Beteiligung an der Ausarbeitung der Rechtsakte der Europäischen Union)

(1) Das Land leistet im Rahmen seiner Zuständigkeiten einen direkten Beitrag zur Ausarbeitung der Rechtsakte der Europäischen Union, indem es sich in den Regierungsdelegationen an den Tätigkeiten des Rates und der Arbeitsgruppen sowie der Ausschüsse des Rates und der Kommission entsprechend den einschlägigen Bestimmungen beteiligt.

Art. 4  (Europagesetz des Landes)

(1) Das Land setzt im Rahmen seiner Zuständigkeiten europäische Richtlinien unmittelbar um.

(2) Die Landesregierung überprüft den Grad der Übereinstimmung der Rechtsordnung des Landes mit jener der Europäischen Union und legt dem Landtag, falls erforderlich, einen Gesetzentwurf mit dem Titel „Bestimmungen zur Erfüllung der Verpflichtungen der Autonomen Provinz Bozen, die sich aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union ergeben“ vor. Der Titel wird durch die Angabe „Europagesetz des Landes“ und das Bezugsjahr vervollständigt.

(3) Im Bericht zum genannten Gesetzentwurf erläutert die Landesregierung den Stand der Übereinstimmung der Rechtsordnung des Landes mit dem Unionsrecht und den Stand etwaiger Vertragsverletzungsverfahren zulasten des Staates aufgrund von Versäumnissen des Landes.

(3/bis) Die Rechtsakte zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union dürfen nicht die Einführung oder Beibehaltung höherer Regelungsstandards vorsehen als jene, die von den Richtlinien selbst vorgegeben werden. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die Maßnahmen zum Schutze der sprachlichen Minderheiten und zur Wahrung von spezifischen Interessen des Landes. 2)

(4) Aufrecht bleibt die Möglichkeit, in außerordentlichen Fällen aufgrund von bevorstehenden Fälligkeiten oder wenn einheitliche Bestimmungen ausgearbeitet werden, spezifische Maßnahmen zur Umsetzung der Bestimmungen der Europäischen Union in andere Landesgesetze einzufügen.

2)
Art. 4 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 15 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2015, Nr. 18.

Art. 5  (Inhalt des Europagesetzes des Landes)

(1) Die fristgerechte Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union und die regelmäßige Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union werden durch das Europagesetz des Landes gewährleistet, in dem Folgendes enthalten ist:

  1. Bestimmungen, die zur Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union notwendig sind oder die Anwendung derselben gewährleisten,
  2. Bestimmungen, die Landesbestimmungen abändern oder aufheben, da sie in Widerspruch zu den in Artikel 1 angegebenen Verpflichtungen stehen,
  3. Bestimmungen, die die Landesregierung beziehungsweise den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau ermächtigen, Richtlinien durch Verordnungen auf jenen Sachgebieten umzusetzen, deren Regelung nicht ausschließlich dem Gesetz vorbehalten ist,
  4. Bestimmungen, mit denen festgestellt wird, welche Richtlinien auf dem Verwaltungswege umzusetzen sind.

Art. 6  (Verfahren zur Ausarbeitung des Europagesetzes des Landes)

(1) Das Amt für Gesetzgebung des Generalsekretariats des Landes sorgt für die stetige Überprüfung der Rechtsakte der Europäischen Union und informiert die Sozialpartner, den Südtiroler Landtag und die auf dem jeweiligen Sachgebiet zuständigen Landesabteilungen über die Ergebnisse. Letztere übermitteln dem Landesamt für Gesetzgebung die Vorschläge für Bestimmungen, die darauf abzielen, Rechtsakte der Europäischen Union umzusetzen oder die Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union anzupassen. Hinsichtlich etwaiger EU-Pilot- oder Vertragsverletzungsverfahren übermitteln die Abteilungen, auch vorab, Vorschläge zur Anpassung der entsprechenden Landesbestimmungen im jeweiligen Bereich. In der Folge arbeitet das Landesamt für Gesetzgebung den Europagesetzentwurf des Landes aus.

Art. 7  (Technische Anpassungen auf dem Verwaltungswege)

(1) Die nicht unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union, die Durchführungsmodalitäten und technische Eigenschaften von Richtlinien abändern, die schon in die Rechtsordnung des Landes übernommen wurden, werden auf dem Verwaltungswege umgesetzt.

Art. 8  (Angabe der umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Union)

(1) Alle vom Land im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse zur Umsetzung von europäischen Richtlinien erlassenen Maßnahmen führen im Titel die Kennnummer der umgesetzten Richtlinie an und werden dem Departement für Europapolitik des Präsidiums des Ministerrates übermittelt.

(2) Die Urteile des Gerichtshofes, die eine Verpflichtung des Landes zur Anpassung mit sich bringen, werden in den Bestimmungen angeführt, die das geltende Recht im Einklang mit den Urteilen abändern.

Art. 9  (Richtlinienkonformität)

(1) Während der Frist zur Umsetzung europäischer Richtlinien werden keine Rechtsvorschriften und keine Verwaltungsakte erlassen, die dem Inhalt der Richtlinien entgegenstehen und mit den aus ihnen ableitbaren Grundsätzen unvereinbar sind.

3. ABSCHNITT
ANDERE BESTIMMUNGEN

Art. 10  (Veröffentlichung im Amtsblatt der Region)

(1) Alle von der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Maßnahmen zur Umsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union oder der Urteile des Gerichtshofes beziehungsweise zur Anpassung der Rechtsordnung des Landes an jene der Europäischen Union werden im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

Art. 11  (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushalts mit sich.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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