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In vigore al: 27/05/2016

q) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 11)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Bildung, Rechtsstatus des Lehrpersonals und Lehrlingsausbildung

1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 1 zum Amtsblatt vom 3. Februar 2015, Nr. 5.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, „Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals“)

(1)  Nach Artikel 11 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 10 und 11 hinzugefügt:

„10. Das Land Südtirol schreibt erst dann einen neuen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften an den Grund- und Sekundarschulen aus, wenn alle Lehrpersonen, die in der Bewertungsrangordnung des letzten Wettbewerbs aufscheinen, den die Schulämter ausgeschrieben haben, ernannt worden sind.

11. Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 48 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, und in Anbetracht der besonderen sprachlichen Situation in Südtirol führt die Landesverwaltung die künftigen Ausbildungslehrgänge mit Auswahlverfahren für die Aufnahme von Schulführungskräften in Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen durch.“

(2)  Nach Artikel 12 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 1/bis und 1/ter eingefügt:

„1/bis Ab dem Schuljahr 2015/2016 werden die bestehenden Landesranglisten für die einzelnen Stellenpläne der Grundschulen und die Wettbewerbsklassen der Mittel- und Oberschulen wie folgt neu geordnet:

  1. die Landesranglisten, die gemäß diesem Artikel und den Artikeln 12/bis und 12/ter für das Schuljahr 2014/2015 erstellt wurden, werden in Landesranglisten mit Auslaufcharakter umgewandelt. Ab dem Schuljahr 2015/2016 werden sie für den Abschluss von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen verwendet. Die Lehrpersonen, die aufgrund der geltenden Bestimmungen mit Vorbehalt in die Landesranglisten für das Schuljahr 2014/2015 eingetragen wurden, bleiben mit Vorbehalt in den Landesranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen. Sofern sie den Vorbehalt nicht innerhalb des Schuljahres 2016/2017 auflösen, werden sie endgültig aus den Landesranglisten mit Auslaufcharakter gestrichen. Ab dem Schuljahr 2017/2018 wird die Punktezahl nicht mehr neu berechnet;
  2. das Land erstellt ab dem Schuljahr 2015/2016 neue Landesranglisten, die für den Abschluss von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen verwendet werden. Für sie gelten die in diesem Artikel und in den Artikeln 12/bis und 12/ter enthaltenen Bestimmungen mit Ausnahme von Artikel 12/bis Absatz 1 Buchstaben b), b/bis) und c). Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Erstellung und Verwendung dieser neuen Landesranglisten fest. Dabei wird der spezifische Unterrichtsdienst, den Grundschullehrpersonen ab Erwerb der Eignung oder universitären Lehrbefähigung und Lehrpersonen der Sekundarschulen ab Erwerb der Eignung oder Lehrbefähigung für ein ganzes Schuljahr geleistet haben bzw. leisten, um ein Viertel höher bewertet als der Unterrichtsdienst, den Lehrpersonen ohne die genannten Voraussetzungen geleistet haben bzw. leisten. Die neuen Landesranglisten für die Stellenpläne und Wettbewerbsklassen der italienischen Schule werden im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium nach dem Inkrafttreten der Bestimmungen zu den Wettbewerbsklassen, die für den Unterricht an den Schulen in der Provinz Bozen im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, vorgesehen sind, errichtet. Als frühester Termin wird das Schuljahr 2017/2018 festgelegt. Bis zur Einführung der neuen Landesranglisten sind für die italienische Schule die bestehenden Landesranglisten gültig und diese behalten für die vorgesehenen Zwecke ihre Gültigkeit.

1/ter Unbeschadet allfälliger Bestimmungen, die auf gesamtstaatlicher Ebene für die Lehrpersonen mit dem Abschluss der Lehrerbildungsanstalt erlassen werden, werden auf Antrag auch jene Lehrpersonen in die neuen Landesranglisten laut Absatz 1/bis Buchstabe b) eingetragen, welche das Abschlusszeugnis der Lehrerbildungsanstalt oder ein diesem für gleichwertig erklärtes Abschlusszeugnis eines Schulversuches - beide bis zum Schuljahr 2001/2002 erworben - haben, zwischen dem Schuljahr 1999/2000 und dem Schuljahr 2013/2014 wenigstens drei Jahre an Grundschulen mit dieser damals vorgeschriebenen Ausbildung unterrichtet haben und einen Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren bestehen. Das Auswahlverfahren umfasst auf jeden Fall eine Dienstbewertung, eine schriftliche Prüfung und eine mündliche Prüfung über die Berufserfahrung und die berufliche Weiterbildung. Die Landesregierung erlässt nähere Bestimmungen für die Dienstbewertung und legt nähere Modalitäten und die Kriterien für den Ausbildungslehrgang mit Auswahlverfahren fest. Bei der Berechnung der Punktezahl für die Eintragung dieser Lehrpersonen in die neue Landesrangliste wird eine Punktezahl in Abzug gebracht, die jener für fünf ganze Unterrichtsjahre entspricht.“

(3)  Nach Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 2/bis, 2/ter und 2/quater eingefügt:

„2/bis Ab dem Schuljahr 2015/2016 wird das Gesamtkontingent der jährlich für die unbefristete Aufnahme des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen zur Verfügung stehenden Stellen folgendermaßen vergeben:

  1. zu 50 Prozent auf Grund der Bewertungsranglisten der Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen,
  2. zu 25 Prozent auf Grund der Landesranglisten mit Auslaufcharakter laut Absatz 1/bis Buchstabe a),
  3. zu 25 Prozent auf Grund der neuen Landesranglisten laut Absatz 1/bis Buchstabe b).

2/ter Wenn eine der Ranglisten laut Absatz 2/bis für einen Stellenplan der Grundschule oder eine Wettbewerbsklasse der Mittel- oder Oberschule aufgebraucht ist, werden jeweils 50 Prozent der für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen auf der Grundlage der beiden verbliebenen Ranglisten vergeben; wenn zwei Ranglisten aufgebraucht sind, werden alle Stellen auf der Grundlage der restlichen Rangliste vergeben.

2/quater Nur zum Zwecke des Abschlusses von befristeten Arbeitsverträgen wird die günstigere Position berücksichtigt, welche die Lehrpersonen in den Ranglisten laut Absatz 2/bis Buchstaben b) und c) einnehmen.“

(4)  Artikel 12 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„3. Unbeschadet des Zugangs zu den freien Stellen der Stellenpläne wird für die Besetzung von mindestens 50 Prozent der Stellen, die frei oder ganzjährig von Beginn des Schuljahres bis mindestens Unterrichtsende verfügbar sind, ein Landeszusatzstellenplan errichtet. Die Kriterien und Modalitäten für die Errichtung dieses Stellenplans werden von der Landesregierung festgelegt, einschließlich der Möglichkeit, in diesen Stellenplan Lehrpersonen der Landesranglisten mit mehr als 15 Jahren Dienst einzutragen. Solange diese Lehrpersonen im Landeszusatzstellenplan eingetragen sind, erhalten sie keinen definitiven Dienstsitz, sondern werden gemäß den Bestimmungen des Landeskollektivvertrages für den Bereich Mobilität verwendet. Diese Lehrpersonen erhalten einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufbahnentwicklung, die den geltenden Bestimmungen entspricht.“

(5)  Nach Artikel 12 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 5, 6 und 7 hinzugefügt:

„5. Jedes Schulamt kann für die Besetzung von Stellen, die wegen besonderer Unterrichtsverfahren oder besonderer schulischer Angebote eine spezifische Qualifikation der Lehrpersonen erfordern, eine eigene Rangliste erstellen. Die Eintragung in diese Rangliste erfolgt auf Antrag der Lehrpersonen nach einem Ausleseverfahren. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:

  1. das besondere Unterrichtsverfahren oder das besondere schulische Angebot muss im Schulprogramm verankert und seit mindestens einem Jahr aktiviert sein,
  2. die Lehrpersonen haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder sind in den Landesranglisten oder Schulranglisten eingetragen.

6. Die Landesregierung bestimmt die besonderen Unterrichtsverfahren und schulischen Angebote und legt weitere Modalitäten des Ausleseverfahrens fest, das nach den Kriterien der Transparenz und der Öffentlichkeit durchgeführt wird.

7. Zur Verbesserung der didaktischen und organisatorischen Kontinuität können sowohl Lehrpersonen mit unbefristetem Arbeitsvertrag um die Bestätigung des Dienstsitzes ansuchen als auch Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag, die in den Landesranglisten eingetragen sind und mindestens dreijährige Berufserfahrung aufweisen. Zwecks Bestätigung müssen die Lehrpersonen an der betreffenden Schule ein Bewertungsverfahren positiv abgeschlossen haben. Das Bewertungsverfahren wird nach den Kriterien der Transparenz und der Öffentlichkeit durchgeführt und umfasst auf jeden Fall eine Dienstbewertung und ein Kolloquium über die Berufserfahrung und die berufliche Weiterbildung. Nähere Modalitäten und Kriterien zur Abwicklung des Bewertungsverfahrens und zur Bestätigung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Dabei wird auch die Möglichkeit von mehrjährigen befristeten Verträgen vorgesehen.“

(6)  Nach Artikel 12/bis Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„d/bis) ab dem Schuljahr 2015/2016 dürfen Lehrpersonen, die bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Lehrerstelle an einer Grundschule oder eine Wettbewerbsklasse der Mittel- oder Oberschule abgeschlossen haben, nicht mehr in den Landesranglisten geführt werden;“.

(7)  Nach Artikel 12/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„2. Die Schulranglisten werden für den Abschluss von zeitlich befristeten Arbeitsverträgen mit dem Lehrpersonal erstellt und sind in Bezug auf die Lehrbefähigungen und die Titel in Gruppen unterteilt. Die Schulranglisten für die deutschsprachigen und die ladinischen Schulen und die Schulranglisten für die Lehrpersonen der Zweiten Sprache an den italienischsprachigen Schulen haben einjährige Gültigkeit. Mit Ausnahme der Ranglisten für die Lehrpersonen der Zweiten Sprache haben die Schulranglisten für die italienischsprachigen Schulen dreijährige Gültigkeit oder jedenfalls dieselbe Gültigkeit wie die Schulranglisten auf gesamtstaatlicher Ebene; die Punktezahl und die Positionen der darin eingetragenen Lehrpersonen werden jährlich neu berechnet. Die dreijährige Gültigkeit der Schulranglisten beginnt mit dem Schuljahr 2014/2015.“

(8)  Artikel 12/ter Absatz 9 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„9. Die Landesranglisten werden jährlich aktualisiert. Eine Überstellung aus anderen Provinzen ist ausschließlich in dem Jahr möglich, in dem die staatlichen Ranglisten mit Auslaufcharakter aktualisiert werden, sie erfolgt, je nach Gruppe, aufgrund der Punktezahl, die nach den Kriterien laut den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 bestimmt wird.“

(9)  Im letzten Satz von Artikel 12/ter Absatz 11 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird das Wort „effektiven“ gestrichen.

(10)  Artikel 12/quinquies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, erhält folgende Fassung:

„Art. 12/quinquies (Mobilität des Lehrpersonals)

1. Gemäß Kriterien, die je nach Zuständigkeit von der Landesregierung oder in den Kollektivverträgen festgelegt werden, haben Lehrpersonen, die ihre Ausbildung im Rahmen der Berufsbildung absolviert haben und mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in das Berufsbild des Lehrpersonals der Musikschulen und der Schulen der Berufsbildung des Landes (Kategorie: Lehrpersonen mit fünfjährigem Hochschulstudium oder einem gleichgestellten Hochschulstudium nach der alten Studienordnung) eingestuft sind, Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Schulen staatlicher Art und Lehrpersonen mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag an den Schulen staatlicher Art Zugang zu den Stellenplänen der Schulen der Berufsbildung des Landes.“

(11)  Nach Artikel 12/quinquies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 12/sexies (Berufseingangsphase)

1. Das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen des Landes befindet sich in den ersten zwei Schuljahren, in welchen es, mit gültigem Studientitel, einen befristeten Arbeitsvertrag von Unterrichtsbeginn bis voraussichtlich mindestens 30. April im Ausmaß von mindestens 11 von 22 Wochenstunden oder 9 von 18 Wochenstunden innehat, in der Berufseingangsphase.

2. Das Lehrpersonal laut Absatz 1 ist verpflichtet, in der Berufseingangsphase spezifische Fortbildungsangebote und Angebote für Praxisbegleitung in Anspruch zu nehmen.

3. Die während der Berufseingangsphase in Anspruch genommenen Fortbildungsangebote und Angebote für Praxisbegleitung werden für das Berufsbildungsjahr laut Artikel 440 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, anerkannt.

4. Das erste Schuljahr der Berufseingangsphase stellt für das Lehrpersonal laut Absatz 1 die Probezeit dar. Bei negativer Bewertung der Probezeit kann diese, wenn möglich, an einer anderen Schule wiederholt werden. Die negative Bewertung auch der zweiten Probezeit hat den Ausschluss aus sämtlichen Landes- und Schulranglisten zur Folge.

5. Die Detailkriterien für die Durchführung der Berufseingangsphase, für die Anerkennung der Fortbildung und der Inanspruchnahme der Praxisbegleitung für das Berufsbildungsjahr und für die Durchführung der Probezeit werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.“

Art. 2 (Änderung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“)

(1)  Artikel 15/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, erhält folgende Fassung:

„1. Die Landesregierung regelt unter Beachtung der Kriterien der Absätze 2, 3 und 4 die Erstellung der Stellenpläne für das Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonal der Schulen. Zur Gewährleistung der Kontinuität des Lehrpersonals sieht die Landesregierung die Mehrjährigkeit der Maßnahmen zur Freistellung, Verwendung, Abordnung und Teilzeitarbeit des Lehrpersonals sowie die definitive Besetzung der Stellen vor. Die Landesregierung legt auch die Termine für die Anträge um ganzjährige Abwesenheiten fest.“

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, „Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“)

(1)  Nach Artikel 1/ter des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 1/quater und 1/quinquies eingefügt:

„Art. 1/quater (Anerkennung von Bildungsangeboten)

1. Alle Schulen der Unterstufe können Bildungstätigkeiten der Schülerinnen und Schüler an den Musikschulen des Landes, in den Sportvereinen, sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen. Dafür können sie auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen eine Unterrichtsbefreiung von der den Schulen vorbehaltenen Pflichtquote von maximal 34 Stunden pro Jahr gewähren.

2. Die deutschsprachigen Schulen der Unterstufe gewähren auf Antrag der Erziehungsverantwortlichen den Schülerinnen und Schülern für die Bildungstätigkeiten an den Musikschulen des Landes – auch zusätzlich zur Befreiung laut Absatz 1 – eine Unterrichtsbefreiung von der den Schulen vorbehaltenen Pflichtquote von 34 Stunden pro Jahr. In den italienischsprachigen Schulen kann die Anerkennung dieser Bildungstätigkeiten im Rahmen des Curriculums des entsprechenden Faches erfolgen.

3. Die Schulen der Oberstufe können auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler die Bildungsangebote der Musikschulen des Landes, des Musikkonservatoriums und der Sportvereine sowie andere außerschulische Bildungsangebote anerkennen und eine Befreiung von der Pflichtunterrichtszeit im Ausmaß von maximal 57 Stunden pro Jahr gewähren.

4. Unter Beachtung der von der Landesregierung festgelegten Richtlinien legen die Schulen Qualitätskriterien und detaillierte Bestimmungen für die Anerkennung und Zusammenarbeit fest und verankern diese im Schulprogramm. Voraussetzung für die Anerkennung von außerschulischen Bildungsangeboten ist jedenfalls, dass sich diese auf die Rahmenrichtlinien des Landes und auf den allgemeinen Bildungsauftrag der Schule beziehen. Die Lernprozesse und Leistungen im Rahmen der außerschulischen Bildungsangebote sind nicht Gegenstand der Bewertung durch die Schule.

5. Die in diesem Artikel geregelte Anerkennung von Bildungsangeboten der Musikschulen des Landes und außerschulischen Bildungsangeboten hat keine Auswirkung auf das Stellenkontingent der einzelnen Schule.

Art. 1/quinquies (Schulinformationssystem des Landes)

1. Die Landesverwaltung verwaltet das Bildungssystem des Landes, auch für die gleichgestellten und anerkannten Kindergärten und Schulen, durch die Aktivierung eines Informationssystems nach Kriterien und Modalitäten, die insbesondere eine vernetzte Verwendung von Daten und Informationen gewährleisten. Das Informationssystem umfasst die Landesdatenbank der Schülerinnen und Schüler. Für die Speisung des Informationssystems können Vereinbarungen mit öffentlichen und privaten Rechtsträgern abgeschlossen werden.

2. Das Informationssystem kann sensible Daten laut geltenden Datenschutzbestimmungen beinhalten, deren Verarbeitung für die Verwaltung des Bildungssystems des Landes unbedingt notwendig ist.

3. Die allgemeinen personenbezogenen Daten der Schüler und der Schülerinnen können den interessierten Schul- und Bildungseinrichtungen sowie den öffentlichen und privaten Rechtsträgern mitgeteilt werden, welche Dienstleistungen für Schüler und Schülerinnen erbringen, vorausgesetzt, dass diese Dienstleistungen der besseren Organisation des Schuldienstes dienen. Die genannten Daten können auch den Gemeinden, dem Sanitätsbetrieb, dem Bürgermeister der zuständigen Gemeinde, den Gerichts- und öffentlichen Sicherheitsbehörden sowie den zuständigen Organisationseinheiten des Landes ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer institutionellen Aufgaben mitgeteilt werden.“

(2)  Artikel 20 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„6. Zur Staatsprüfung werden auch Privatistinnen und Privatisten zugelassen, die bis zum 30. April des betreffenden Schuljahres mindestens das 13. Lebensjahr vollendet und die zwischen April und Unterrichtsende des betreffenden Schuljahres durchzuführende Vorprüfung bestehen. Die Modalitäten der Vorprüfung werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.“

Art. 4 (Änderung des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, „Ordnung der Lehrlingsausbildung“)

(1)  Nach Artikel 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Die betriebliche Ausbildung kann auch in öffentlichen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitsrehabilitations-Maßnahme erfolgen, sofern die betreffende Einrichtung die vom Land festgelegten Standards für den betreffenden Lehrberuf erfüllt. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Durchführung dieser Maßnahmen fest.“

Art. 4/bis (Änderung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, “Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Rechts auf Zugang zu Verwaltungsunterlagen)

(1) Nach Artikel 2/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz 4/bis eingefügt:

4/bis Im Bereich der Bildungsförderung finden die Bestimmungen laut Absatz 4, soweit günstiger, auch auf Handlungen oder Unterlassungen, welche vor Inkrafttreten dieses Artikels begangen wurden, Anwendung, sofern die Maßnahme zur Verhängung der Verwaltungsstrafe nicht endgültig ist. 2)

2)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 11 Absatz 1 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 5 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1)  Aufgehoben werden:

  1. Artikel 12/bis Absatz 1 Buchstabe e) und Artikel 12/ter Absatz 3 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung,
  2. Artikel 18 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5.

Art. 6 (Finanzbestimmung)

(1)  Die Deckung der Ausgaben in Höhe von geschätzten 577.843,03 Euro, die sich aus diesem Gesetz ergibt, erfolgt durch entsprechende Kürzung der im Sammelfonds eingeschriebenen Bereitstellung betreffend neue Gesetzgebungsmaßnahmen für laufende Ausgaben (HGE 27115) des Voranschlages für das Finanzjahr 2015. 3)

(2)  Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.

3)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 2 des L.G. vom 25. September 2015, Nr. 11.

Art. 7 (Inkrafttreten)

(1)  Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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