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In vigore al: 27/05/2016

Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
Gewährung von Beihilfen zur Förderung des Tierwohls und der Tiergesundheit

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Artikel 7
Auszahlung der Beihilfen

1. Das Amt für Viehzucht der Landesabteilung Landwirtschaft verfügt die Auszahlung der Beihilfe nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrages und der darin enthaltenen Angaben und nach Durchführung der Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 9.