(1) Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und die jeweiligen Anforderungen durchführen. Marktkonsultationen dienen nicht der Überprüfung oder Festlegung von Preisen, wenn bereits entsprechende Richtpreisverzeichnisse oder Vergütungsparameter bestehen.
(2) Hierzu können die öffentlichen Auftraggeber den Rat von unabhängigen Sachverständigen oder Behörden beziehungsweise von Wirtschaftsteilnehmern einholen oder annehmen. Der Rat kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern dieser Rat nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt.