1. Das Projekt muss auch immer von den Projektträgern und/oder von den lokalen Projektpartnern mitfinanziert werden, und zwar durch die Einbringung von finanziellen Ressourcen in einem Mindestausmaß von 3% der im Finanzierungsplan angegebenen Gesamtkosten. Der restliche Eigenbeitrag kann in Form von anderweitigen Mitteln, Sachleistungen und/oder ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht werden.
2. Der monetäre Teil des Eigenbeitrages kann aus direkten Einkünften (z.B. Mitgliedsbeiträge, Einnahmen aus Dienstleistungen, Spenden- und Sponsorengelder) oder aus jeder anderen Form von Einbringung finanzieller Mittel durch den Projektträger oder den Projektbegünstigten bestehen. Es können auch Fördermittel anderer öffentlicher Körperschaften, also nicht jene des Landes Südtirol, als Eigenbeitrag angegeben werden.
3. Bei Einreichung des Projektvorschlages muss der Projektträger eine Erklärung beilegen, aus welcher hervorgeht, ob und um welche anderen Finanzierungen für dieselben Initiativen bereits angesucht worden ist oder noch angesucht wird, an welche Körperschaften und Einrichtungen ein Antrag gestellt wurde oder wird und wie hoch die beantragte Summe ist. Die Gewährung solcher Finanzierungen muss dem zuständigen Landesamt unverzüglich mitgeteilt und im Abschlussbericht angegeben werden.
4. Eventuelle Sachleistungen und ehrenamtliche Tätigkeit werden nur dann als Eigenbeitrag berücksichtigt, wenn Art und Umfang im Projektvorschlag präzisiert werden.
5. Falls ein Teil des Eigenbeitrages in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit erbracht wird, müssen die Anzahl der dabei tätigen Personen und die berechneten Stunden- oder Tagessätze angeführt werden.
6. Handelt es sich um Personal vor Ort, sind Angaben hinsichtlich der Kostenrechnung erforderlich, die nach den im Empfängerland üblichen Tarifen und Löhnen erfolgen muss.
7. Allfällige Kosten in Zusammenhang mit den Reisen des Projektträgers in das Empfängerland können ebenfalls als Eigenbeitrag verrechnet werden. Zulässig sind eine Monitoring- und eine Evaluierungsreise für eine Person für insgesamt maximal 14 Tage. Die genannten Kosten müssen wirtschaftlich gerechtfertigt und angemessen sein und sie müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Einsparung entsprechen.
8. Wird als Eigenbeitrag ein materielles Gut zur Verfügung gestellt, werden die Kosten nach dem Nutzungswert im Bezugszeitraum berechnet, wobei die für die Wertberechnung angewandte Methode zu erläutern ist.